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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135;Rechtssatz
§ 54 VwGVG 2014 kann bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann. Demzufolge war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN), zurückzuweisen.Paragraph 54, VwGVG 2014 kann bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann. Demzufolge war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN), zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050098.J04Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017