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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die im B-VG (Siebentes Hauptstück) getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Art. 135a B-VG bzw. Rechtspfleger im Sinn des VwGVG 2014 getroffene Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können. Aus den Art. 134 und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.Die im B-VG (Siebentes Hauptstück) getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Artikel 135 a, B-VG bzw. Rechtspfleger im Sinn des VwGVG 2014 getroffene Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können. Aus den Artikel 134 und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050098.J02Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017