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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof u.a. in der Weise neu geregelt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide (vgl. Art. 131 Abs. 1 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), sondern nunmehr (u.a.) über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes erkennt (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG idF der genannten Novelle). Wie die Materialien zu dieser Novelle (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 3: "Allgemeiner Teil") ausführen, lag ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Notwendigkeit, die Anforderungen, die Art. 5, 6 und auch 13 MRK sowie das Unionsrecht (vgl. Art. 47 GRC) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, zu erfüllen.Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, wurde der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof u.a. in der Weise neu geregelt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide vergleiche Artikel 131, Absatz eins, B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), sondern nunmehr (u.a.) über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes erkennt vergleiche Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG in der Fassung der genannten Novelle). Wie die Materialien zu dieser Novelle vergleiche ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 3: "Allgemeiner Teil") ausführen, lag ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Notwendigkeit, die Anforderungen, die Artikel 5, 6 und auch 13 MRK sowie das Unionsrecht vergleiche Artikel 47, GRC) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, zu erfüllen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050098.J01Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017