Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1993 §4 Abs6;Rechtssatz
Der Revisionswerber leitet aus § 4 Abs 6 ArbIG 1993 eine Verpflichtung des Arbeitsinspektors ab, ihm seinen Dienstausweis auszuhändigen. Der Arbeitsinspektor wies "in normaler Gesprächsdistanz zirka einen halben Meter voneinander entfernt" dem Revisionswerber seinen Dienstausweis vor. Der Arbeitsinspektor bot an, "das Büro zu verlassen, um den Dienstausweis draußen im Freien bei besseren Lichtverhältnissen in Augenschein nehmen zu können. Dieses Angebot wurde abgelehnt." Damit ist der Arbeitsinspektor seiner Ausweispflicht nach § 4 Abs. 6 ArbIG 1993 nachgekommen (vgl. E 18. November 2003, 2001/03/0180, zu einem Beamten einer Bundespolizeidirektion, der im Zuge einer Amtshandlung auf Verlangen seinen Dienstausweis vorweist.)Der Revisionswerber leitet aus Paragraph 4, Absatz 6, ArbIG 1993 eine Verpflichtung des Arbeitsinspektors ab, ihm seinen Dienstausweis auszuhändigen. Der Arbeitsinspektor wies "in normaler Gesprächsdistanz zirka einen halben Meter voneinander entfernt" dem Revisionswerber seinen Dienstausweis vor. Der Arbeitsinspektor bot an, "das Büro zu verlassen, um den Dienstausweis draußen im Freien bei besseren Lichtverhältnissen in Augenschein nehmen zu können. Dieses Angebot wurde abgelehnt." Damit ist der Arbeitsinspektor seiner Ausweispflicht nach Paragraph 4, Absatz 6, ArbIG 1993 nachgekommen vergleiche E 18. November 2003, 2001/03/0180, zu einem Beamten einer Bundespolizeidirektion, der im Zuge einer Amtshandlung auf Verlangen seinen Dienstausweis vorweist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020005.L01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015