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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2010/05/0197) ist das in § 2 Abs. 5 des Wr GebrauchsabgabeG 1966, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 45/2013 normierte Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, und ist davon weder ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf Schaufenster - oder etwa Schaukästen - noch ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers, dass vor seiner Liegenschaft kein (fremder) Schanigarten betrieben werden dürfe, umfasst. Wenn in der Revision ein Recht auf Sicherung der Ein- und Ausgänge mit Hilfe einer Überwachungskamera moniert wird, so kann von dem Frontrecht im Sinn des § 2 Abs. 5 leg. cit. - abgesehen davon, dass in den Revisionsausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet wird, dass eine Überwachungskamera nur an einem bestimmten Punkt der Hausfassade, von dem aus die Sicht durch Blumentröge und Sonnenschirme verstellt sei, montiert werden könne - auch kein Anspruch auf eine optimale Positionierung einer solchen Kamera an der Gebäudefront abgeleitet werden.Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2010/05/0197) ist das in Paragraph 2, Absatz 5, des Wr GebrauchsabgabeG 1966, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013, normierte Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, und ist davon weder ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf Schaufenster - oder etwa Schaukästen - noch ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers, dass vor seiner Liegenschaft kein (fremder) Schanigarten betrieben werden dürfe, umfasst. Wenn in der Revision ein Recht auf Sicherung der Ein- und Ausgänge mit Hilfe einer Überwachungskamera moniert wird, so kann von dem Frontrecht im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. - abgesehen davon, dass in den Revisionsausführungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht behauptet wird, dass eine Überwachungskamera nur an einem bestimmten Punkt der Hausfassade, von dem aus die Sicht durch Blumentröge und Sonnenschirme verstellt sei, montiert werden könne - auch kein Anspruch auf eine optimale Positionierung einer solchen Kamera an der Gebäudefront abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050048.L01Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015