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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z27 idF 2013/I/139;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist der Begriff der "Aupair-Kraft" in § 49 Abs. 8 ASVG - für den Fall einer Anzeigebestätigung gemäß § 1 Abs 4 AuslBG iVm § 1 Z 10 AuslBV 1990 als lex fugitiva - gesetzlich definiert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass angesichts des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (vgl. E 31. Mai 1990, 89/09/0159, VwSlg 13215 A/1990; E 4. November 2009, 2005/17/0007), dem Begriff "Au-pair-Kraft" das auf diese Weise umschriebene Begriffsverständnis auch im vorliegenden Zusammenhang zu Grunde zu legen ist, auch wenn nicht übersehen wird, dass § 49 Abs. 8 ASVG zu einem späteren Zeitpunkt als § 1 Z. 10 AuslBV 1990 in Kraft getreten ist; der Bundesgesetzgeber hat dergestalt einen in einer Verordnung vorgefundenen Begriff klarer definiert. Die Begriffsbestimmung des § 49 Abs. 8 ASVG ist auch dem Begriff Aupair-Kraft iSd § 1 Z. 10 AuslBV 1990 zu Grunde zu legen. Nur die Verwendung einer Au-pair-Kraft im Sinne und im Ausmaß der in § 49 Abs. 8 ASVG festgelegten Begriffsumschreibung entspricht dem § 1 Z. 10 AuslBV 1990 und nur für eine dieser Begriffsbestimmung entsprechende Verwendung darf eine Anzeigebestätigung nach § 1 Z. 10 AuslBV 1990 ausgestellt werden.Im Zusammenhang mit der Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist der Begriff der "Aupair-Kraft" in Paragraph 49, Absatz 8, ASVG - für den Fall einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 als lex fugitiva - gesetzlich definiert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass angesichts des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung vergleiche E 31. Mai 1990, 89/09/0159, VwSlg 13215 A/1990; E 4. November 2009, 2005/17/0007), dem Begriff "Au-pair-Kraft" das auf diese Weise umschriebene Begriffsverständnis auch im vorliegenden Zusammenhang zu Grunde zu legen ist, auch wenn nicht übersehen wird, dass Paragraph 49, Absatz 8, ASVG zu einem späteren Zeitpunkt als Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 in Kraft getreten ist; der Bundesgesetzgeber hat dergestalt einen in einer Verordnung vorgefundenen Begriff klarer definiert. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 8, ASVG ist auch dem Begriff Aupair-Kraft iSd Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 zu Grunde zu legen. Nur die Verwendung einer Au-pair-Kraft im Sinne und im Ausmaß der in Paragraph 49, Absatz 8, ASVG festgelegten Begriffsumschreibung entspricht dem Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 und nur für eine dieser Begriffsbestimmung entsprechende Verwendung darf eine Anzeigebestätigung nach Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 ausgestellt werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014090004.X01Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017