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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht. Für den Fall, dass die Ehe keine fünf Jahre gedauert hat und der überlebenede Ehegatte 22 Jahre älter ist, als der verstorbene Ehegatte, bestehen auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 14 Abs. 3 PG 1965 (RV 878 BlgNR X. GP, 25) keine Hinweise, welche zweifelsfrei auf das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 schließen ließen (vgl. E 26. April 2006, 2006/12/0018). Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 1 PG 1965, welche Bestimmung vor dem Hintergrund ihres klaren Wortlautes ausschließlich für die Frage der Gebührlichkeit eines Versorgungsgenusses für den früheren Ehegatten Anwendung findet und auf Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung der Ehe abstellt. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 3 PG 1965 im hier dargelegten Verständnis vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Hinweis VfGH B 11. Juni 2014, 1227/2013-6).Der klare Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht. Für den Fall, dass die Ehe keine fünf Jahre gedauert hat und der überlebenede Ehegatte 22 Jahre älter ist, als der verstorbene Ehegatte, bestehen auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 Regierungsvorlage 878 BlgNR römisch zehn. GP, 25) keine Hinweise, welche zweifelsfrei auf das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 schließen ließen vergleiche E 26. April 2006, 2006/12/0018). Entsprechendes gilt für Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965, welche Bestimmung vor dem Hintergrund ihres klaren Wortlautes ausschließlich für die Frage der Gebührlichkeit eines Versorgungsgenusses für den früheren Ehegatten Anwendung findet und auf Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung der Ehe abstellt. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 im hier dargelegten Verständnis vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Hinweis VfGH B 11. Juni 2014, 1227/2013-6).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120041.J01Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015