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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch im dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen dem Vorbringen der Partei einerseits und dem Beweis durch Einvernahme der Partei andererseits zu unterscheiden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ersetzt somit in strittigen Fällen eine beantragte Einvernahme als Partei als Beweismittel nicht (vgl. E 15. November 2007, 2006/12/0205).Auch im dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen dem Vorbringen der Partei einerseits und dem Beweis durch Einvernahme der Partei andererseits zu unterscheiden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ersetzt somit in strittigen Fällen eine beantragte Einvernahme als Partei als Beweismittel nicht vergleiche E 15. November 2007, 2006/12/0205).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Beweismittel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120029.J09Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017