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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des "Art".
133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche133 Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 79c GewO 1994) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033). Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet. Auch mit dem bloßen Hinweis darauf, dass es sich vorliegend um "keine einfache Rechtsfrage" handle, die aus dem Wortlaut des Gesetzes abschließend erschlossen werden könne, wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu Paragraph 79 c, GewO 1994) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033). Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet. Auch mit dem bloßen Hinweis darauf, dass es sich vorliegend um "keine einfache Rechtsfrage" handle, die aus dem Wortlaut des Gesetzes abschließend erschlossen werden könne, wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040074.J01Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015