RS Vwgh 2015/1/21 Ro 2014/04/0063

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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Index

25/01 Strafprozess
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
StPO 1975 §106;
WettbG 2002 §12 Abs3;
WettbG 2002 §12;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (Hinweis B des OGH vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen nach dem Beschluss des VfGH vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, mit Verweis auf das unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das WettbG 2002 keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 ua, festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.Eine Anwendung von Paragraph 106, StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (Hinweis B des OGH vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen nach dem Beschluss des VfGH vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, mit Verweis auf das unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das WettbG 2002 keine dem Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 ua, festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach Paragraph 12, WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040063.J03

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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