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25/01 StrafprozessNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (Hinweis B des OGH vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen nach dem Beschluss des VfGH vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, mit Verweis auf das unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das WettbG 2002 keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 ua, festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.Eine Anwendung von Paragraph 106, StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (Hinweis B des OGH vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen nach dem Beschluss des VfGH vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, mit Verweis auf das unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das WettbG 2002 keine dem Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 ua, festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach Paragraph 12, WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040063.J03Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015