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26/01 WettbewerbsrechtNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Es entspricht dem Wesen einer Hausdurchsuchung, nach Unterlagen von konkretem Beweiswert zu suchen (Hinweis B des VfGH vom 26. September 1988, VfSlg. 11.792, mwN, wonach es für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch ist, dass nach einer Person oder nach einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden). Fallbezogen kam die Behörde zum Schluss, die Aufrechterhaltung "der Maßnahmen" für weitere drei Wochen sei erforderlich gewesen, weil die Kopierkapazitäten (betreffend das Kopieren der Sicherungsbänder des Zentralrechners) beschränkt gewesen seien und die Bandsicherungen im laufenden Betrieb (der revisionswerbenden Parteien) erfolgt seien. Auch nach dem Sinn und Zweck der Maßnahme (Hinweis E vom 12. September 2013, 2013/04/0005, 0049 bis 0053) ist die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Behörde, die Dauer der Hausdurchsuchung könne angesichts des Umstandes, dass diese einen der größten Handelskonzerne in Österreich und sämtliche Produktbereiche betroffen habe, nicht als überlang angesehen werden, nicht unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040063.J02Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015