RS Vwgh 2015/1/21 Ro 2014/04/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2015
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
WettbG 2002 §12;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (Hinweis E vom 12. September 2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung (Hinweis E vom 12. September 2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vergleiche entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040063.J01

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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