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L00152 LVerwaltungsgericht KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0001 E 21. Januar 2015Rechtssatz
Landesverwaltungsrichter mit vom 1. Jänner abweichenden bisherigen Vorrückungsterminen rücken im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer dortigen zum 1. Jänner 2014 erfolgten Einstufung gemäß § 24 Abs. 4 Krnt LvwGG 2014 (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst am 1. Jänner 2016, vor.Landesverwaltungsrichter mit vom 1. Jänner abweichenden bisherigen Vorrückungsterminen rücken im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer dortigen zum 1. Jänner 2014 erfolgten Einstufung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LvwGG 2014 (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst am 1. Jänner 2016, vor.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120003.L04Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015