RS Vwgh 2015/1/21 Ra 2015/12/0003

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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Index

L00152 LVerwaltungsgericht Kärnten
L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs1 idF 2011/082;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs2 idF 2011/082;
LVwGG Krnt 2014 §24 Abs4;
LVwGG Krnt 2014 §24 Abs6;
LVwGG Krnt 2014 §5 Abs1;
LvwGÜG Krnt 2012 §1 Abs5;
UVSG Krnt 1990 §8 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0001 E 21. Januar 2015

Rechtssatz

Landesverwaltungsrichter mit vom 1. Jänner abweichenden bisherigen Vorrückungsterminen rücken im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer dortigen zum 1. Jänner 2014 erfolgten Einstufung gemäß § 24 Abs. 4 Krnt LvwGG 2014 (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst am 1. Jänner 2016, vor.Landesverwaltungsrichter mit vom 1. Jänner abweichenden bisherigen Vorrückungsterminen rücken im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer dortigen zum 1. Jänner 2014 erfolgten Einstufung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LvwGG 2014 (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst am 1. Jänner 2016, vor.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120003.L04

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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