RS Vwgh 2015/1/21 Ra 2015/12/0003

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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L00152 LVerwaltungsgericht Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVwGG Krnt 2014 §31 Abs1;
LVwGG Krnt 2014 §5 Abs1;
LvwGÜG Krnt 2012 §1 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0001 E 21. Januar 2015

Rechtssatz

Für die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Landesverwaltungsrichters ist von der Erlangung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Landesverwaltungsrichter zu dem im Ernennungsbescheid (im Einklang mit den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 zweiter Satz Krnt LvwGÜG 2012 bzw. des § 31 Abs. 1 zweiter Satz Krnt LVwGG 2014) festgesetzten Datum der Wirksamkeit dieser Ernennung auszugehen. Zwar ist die Angelobung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Krnt LVwGG 2014 für den "Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter" essentiell. Mit dieser Formulierung umschreibt die Gesetzesbestimmung freilich nicht den Beginn der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten als Landesverwaltungsrichter, sondern legt die Angelobung als Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als Landesverwaltungsrichter im Außenverhältnis, also als solche für die Ausübung des richterlichen Amtes fest.Für die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Landesverwaltungsrichters ist von der Erlangung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Landesverwaltungsrichter zu dem im Ernennungsbescheid (im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz Krnt LvwGÜG 2012 bzw. des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz Krnt LVwGG 2014) festgesetzten Datum der Wirksamkeit dieser Ernennung auszugehen. Zwar ist die Angelobung aus dem Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, Krnt LVwGG 2014 für den "Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter" essentiell. Mit dieser Formulierung umschreibt die Gesetzesbestimmung freilich nicht den Beginn der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten als Landesverwaltungsrichter, sondern legt die Angelobung als Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als Landesverwaltungsrichter im Außenverhältnis, also als solche für die Ausübung des richterlichen Amtes fest.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120003.L02

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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