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L00152 LVerwaltungsgericht KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0001 E 21. Januar 2015Rechtssatz
Für die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Landesverwaltungsrichters ist von der Erlangung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Landesverwaltungsrichter zu dem im Ernennungsbescheid (im Einklang mit den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 zweiter Satz Krnt LvwGÜG 2012 bzw. des § 31 Abs. 1 zweiter Satz Krnt LVwGG 2014) festgesetzten Datum der Wirksamkeit dieser Ernennung auszugehen. Zwar ist die Angelobung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Krnt LVwGG 2014 für den "Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter" essentiell. Mit dieser Formulierung umschreibt die Gesetzesbestimmung freilich nicht den Beginn der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten als Landesverwaltungsrichter, sondern legt die Angelobung als Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als Landesverwaltungsrichter im Außenverhältnis, also als solche für die Ausübung des richterlichen Amtes fest.Für die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Landesverwaltungsrichters ist von der Erlangung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Landesverwaltungsrichter zu dem im Ernennungsbescheid (im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz Krnt LvwGÜG 2012 bzw. des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz Krnt LVwGG 2014) festgesetzten Datum der Wirksamkeit dieser Ernennung auszugehen. Zwar ist die Angelobung aus dem Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, Krnt LVwGG 2014 für den "Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter" essentiell. Mit dieser Formulierung umschreibt die Gesetzesbestimmung freilich nicht den Beginn der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten als Landesverwaltungsrichter, sondern legt die Angelobung als Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als Landesverwaltungsrichter im Außenverhältnis, also als solche für die Ausübung des richterlichen Amtes fest.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120003.L02Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015