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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5 lita;Rechtssatz
Der Leistungsbezieher legt nicht dar, warum die von ihm bezogene spanische Berufsunfähigkeitspension keine im Sinn des Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 gleichartige Leistung sein soll, welche die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 73a ASVG wie von einer inländischen Berufsunfähigkeitspension rechtfertigt. Darauf, ob die in Spanien erworbenen Versicherungsmonate bei der Berechnung der inländischen Pension berücksichtigt werden, kommt es entgegen der Ansicht des Leistungsbeziehers nicht an (vgl. dazu auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2009, 10 ObS 92/09s).Der Leistungsbezieher legt nicht dar, warum die von ihm bezogene spanische Berufsunfähigkeitspension keine im Sinn des Artikel 5, Litera a, der VO (EG) Nr. 883/2004 gleichartige Leistung sein soll, welche die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 73 a, ASVG wie von einer inländischen Berufsunfähigkeitspension rechtfertigt. Darauf, ob die in Spanien erworbenen Versicherungsmonate bei der Berechnung der inländischen Pension berücksichtigt werden, kommt es entgegen der Ansicht des Leistungsbeziehers nicht an vergleiche dazu auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2009, 10 ObS 92/09s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080067.L02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015