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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73a Abs2;Rechtssatz
Nach § 73a Abs. 3 ASVG hat dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dabei handelt es sich nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in § 73a Abs. 2 dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert.Nach Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG hat dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dabei handelt es sich nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in Paragraph 73 a, Absatz 2, dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080067.L01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015