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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §322 Abs1 Z5;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 geltend gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene fünfte Berichtigung stellt eine zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung ergangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Rechtswidrigkeit der fünften Berichtigung zur Begründung der Nichtigerklärung der dieser Entscheidung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung widersprach daher der Tatbestandsvoraussetzung des § 325 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0119).Dem Wortlaut des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 geltend gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene fünfte Berichtigung stellt eine zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung ergangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Rechtswidrigkeit der fünften Berichtigung zur Begründung der Nichtigerklärung der dieser Entscheidung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung widersprach daher der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012040154.X01Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015