RS Vwgh 2015/1/21 2012/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §322 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §325 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §90;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BVergG 2006 § 90 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 geltend gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene fünfte Berichtigung stellt eine zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung ergangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Rechtswidrigkeit der fünften Berichtigung zur Begründung der Nichtigerklärung der dieser Entscheidung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung widersprach daher der Tatbestandsvoraussetzung des § 325 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0119).Dem Wortlaut des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 geltend gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene fünfte Berichtigung stellt eine zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung ergangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Rechtswidrigkeit der fünften Berichtigung zur Begründung der Nichtigerklärung der dieser Entscheidung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung widersprach daher der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012040154.X01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten