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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §236b Abs2 Z1 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Zeiten eines gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährten Karenzurlaubes zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und sind daher nicht nach § 236b Abs. 2 Z 1 legcit. und - soweit diese Zeiten das um Zeiten eines nach dem MSchG 1979 gewährten Karenzurlaubes verminderte Höchstausmaß von 60 Monaten übersteigen - auch nicht nach § 236b Abs. 2 Z 4 legcit. auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen. Nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährte Karenzurlaube sind nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu zählen, da die Regelung des § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 solche Karenzurlaubszeiten explizit von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ausnimmt.Zeiten eines gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 gewährten Karenzurlaubes zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und sind daher nicht nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. und - soweit diese Zeiten das um Zeiten eines nach dem MSchG 1979 gewährten Karenzurlaubes verminderte Höchstausmaß von 60 Monaten übersteigen - auch nicht nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, legcit. auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen. Nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 gewährte Karenzurlaube sind nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu zählen, da die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2 und 2 b PG 1965 solche Karenzurlaubszeiten explizit von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ausnimmt.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120103.X04Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019