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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0071 E 28. Jänner 2013 RS 2Stammrechtssatz
§ 13 Abs. 1 DVG 1984 ermächtigt nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen; ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde.Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ermächtigt nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen; ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120103.X03Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019