RS Vwgh 2015/1/21 2011/12/0073

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §100 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §100 Abs3 Z2 idF 2007/I/096;
GehG 1956 §100 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §132a idF 2007/I/053;

Rechtssatz

Beim Ausspruch einer Änderung der "fiktiven Einstufung" in die Verwendungsgruppe K4 handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, sondern lediglich um eine Mitteilung über die unmittelbar auf Grund des Gesetzes eintretende besoldungsrechtliche Konsequenz der Verwendung des Beamten auf einem anderen - nach Ansicht der Dienstbehörde mit der Verwendungsgruppe K4 vergleichbaren - Arbeitsplatz.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011120073.X02

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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