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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit nach § 100 Abs. 4 GehG 1956 hat die Behörde ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten die von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen und begründend darzulegen, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes diese Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind.Zur Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit nach Paragraph 100, Absatz 4, GehG 1956 hat die Behörde ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten die von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen und begründend darzulegen, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes diese Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120073.X01Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015