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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der der revisionswerbenden Partei aufgetragenen bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behauptet, vermeint die revisionswerbende Partei offenbar dadurch nachgekommen zu sein, dass sie unter der Hauptüberschrift "Beschwerdepunkte und deren Begründung" und den Teilüberschriften "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG" sowie "Rechtswidrigkeit des Inhalts" die behauptete Rechtswidrigkeit näher begründet. Weder die genannten Überschriften noch deren inhaltliche Ausführung legen als solche Beschwerdepunkte dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Anführung der Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 VwGG und deren Begründung nicht dargestellt (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und vom 16. September 2011, 2011/02/0280).Der der revisionswerbenden Partei aufgetragenen bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behauptet, vermeint die revisionswerbende Partei offenbar dadurch nachgekommen zu sein, dass sie unter der Hauptüberschrift "Beschwerdepunkte und deren Begründung" und den Teilüberschriften "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c VwGG" sowie "Rechtswidrigkeit des Inhalts" die behauptete Rechtswidrigkeit näher begründet. Weder die genannten Überschriften noch deren inhaltliche Ausführung legen als solche Beschwerdepunkte dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Anführung der Aufhebungsgründe des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG und deren Begründung nicht dargestellt vergleiche zB die hg. Beschlüsse vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und vom 16. September 2011, 2011/02/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170143.J01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015