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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Sofern der Revisionswerber in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, die allein für die Zulässigkeit der Revision maßgeblich ist (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001), nur allgemein vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche "von der herrschenden Rechtsprechung des VwGH" ab, führt er nicht konkret an, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht (Hinweis B vom 28. Februar 2014, 2014/16/0004). Legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Erkenntnissen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre, zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (Hinweis B vom 19. Mai 2014, 2014/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060001.L01Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015