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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/02/0173Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0054 9. Juli 2014 RS 1Stammrechtssatz
Ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls absolut unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.Ist die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls absolut unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020172.L01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015