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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/18/0033 B 17. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (Hinweis B vom 12. November 2014, Fr 2014/20/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014190028.F01Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015