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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
In den Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die sogenannte Staatsämterabfertigung), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf nicht anzunehmen. § 33 Abs 3 AVG sieht eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition an einen Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, vor. Daher kommt bei einer Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung eine Nichteinrechnung der Tage der Übermittlung in die Frist nicht in Betracht (vgl. B 15. November 2012, 2012/17/0219, 2012/17/0220; B 8. Juni 1983, 83/10/0171). Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.In den Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die sogenannte Staatsämterabfertigung), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf nicht anzunehmen. Paragraph 33, Absatz 3, AVG sieht eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition an einen Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes, vor. Daher kommt bei einer Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung eine Nichteinrechnung der Tage der Übermittlung in die Frist nicht in Betracht vergleiche B 15. November 2012, 2012/17/0219, 2012/17/0220; B 8. Juni 1983, 83/10/0171). Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220159.L01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015