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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0138 Ra 2014/22/0139 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/22/0173 B 27. Jänner 2015Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an einen Universaldienstbetreiber möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht (vgl B 15. November 2012, 2012/17/0220).In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an einen Universaldienstbetreiber möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht vergleiche B 15. November 2012, 2012/17/0220).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220137.L01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015