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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Dem Asylwerber wurde die Identität des Vertrauensanwaltes und der von ihm befragten Personen weder im Rahmen der Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung bekannt gegeben und ihm wurde im gesamten Verfahren das Ermittlungsergebnis der vom Bundesasylamt veranlassten Recherchen nur in Auszügen vorgehalten. Somit wurde er zu keiner Zeit ausreichend in die Lage versetzt, zum (vollständigen) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen der Vernehmung allgemein gehaltene Hinweis der Verwaltungsbehörde auf die Möglichkeit "Akteneinsicht im Rahmen des Parteienverkehrs" zu nehmen, reicht zur Wahrung des Parteiengehörs nicht aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, besteht (zwar) das Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör kann aber dann nicht als saniert angesehen werden, wenn die Partei von ihrem Recht auf Akteneinsicht nicht Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang könnte allenfalls nur die ausdrückliche Aufforderung, zum Zwecke der Kenntnisnahme von konkreten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht zu nehmen, die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen (Hinweis Erkenntnisse vom 21. April 2011, 2011/01/0129, und vom 23. Dezember 1999, 99/06/0066, jeweils mwN).
Schlagworte
Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190142.L01Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015