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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Dem Bundesverwaltungsgericht ist der Vorwurf zu machen, dass dessen Beurteilung, die aus der Tätigkeit der al-Shabaab-Milizen hervorgerufenen Verhältnisse und resultierenden Benachteiligungen würden sämtliche dort lebende Bewohner betreffen und es sei die gesamte Bevölkerung diesen Beschränkungen und Bedrohungen ausgesetzt, weshalb sie (von vornherein ohne Notwendigkeit einer näheren Überprüfung) nicht als asylrelevante Bedrohung eingestuft werden könnten, zu kurz greift. Es ist vielmehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al-Shabaab der Asylwerber auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird. Für diese Beurteilung ist es fallbezogen insbesondere nicht hinreichend, sich darauf zurückzuziehen, dass der Asylwerber die Fragen, ob ihm von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Verfolgung drohe, verneint hat. Vielmehr sind für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers zu Zwangsrekrutierungen durch nicht staatliche Akteure die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einzubeziehen (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094 und E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190112.L01Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015