RS Vwgh 2015/1/27 Ra 2014/19/0085

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Vorbringen, wonach der Asylwerber nicht bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als Lehrer an einer Mädchenschule aufzugeben und für die Taliban als Spion zu fungieren, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein ohne weitergehende Feststellungen der Inhalt abgesprochen werden, dass die Ursache seiner Weigerung in der (gesellschafts-)politischen Einstellung des Asylwerbers, die jener der Taliban widerspreche, zu finden sei (vgl. etwa seine Angaben, wonach er deswegen aufgefordert worden sei, seine Lehrtätigkeit einzustellen, weil nach der Auffassung der Taliban Mädchen nicht unterrichtet werden und nicht "hinausgehen" dürften, was nahelegt, dass als Hintergrund der Weigerung des Asylwerbers seine politische Gesinnung stehen könnte oder er den auf religiöser Auslegung gegründeten gesellschaftlichen Forderungen der Taliban nicht beitreten können).Dem Vorbringen, wonach der Asylwerber nicht bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als Lehrer an einer Mädchenschule aufzugeben und für die Taliban als Spion zu fungieren, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein ohne weitergehende Feststellungen der Inhalt abgesprochen werden, dass die Ursache seiner Weigerung in der (gesellschafts-)politischen Einstellung des Asylwerbers, die jener der Taliban widerspreche, zu finden sei vergleiche etwa seine Angaben, wonach er deswegen aufgefordert worden sei, seine Lehrtätigkeit einzustellen, weil nach der Auffassung der Taliban Mädchen nicht unterrichtet werden und nicht "hinausgehen" dürften, was nahelegt, dass als Hintergrund der Weigerung des Asylwerbers seine politische Gesinnung stehen könnte oder er den auf religiöser Auslegung gegründeten gesellschaftlichen Forderungen der Taliban nicht beitreten können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190085.L02

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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