Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Dem Vorbringen, wonach der Asylwerber nicht bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als Lehrer an einer Mädchenschule aufzugeben und für die Taliban als Spion zu fungieren, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein ohne weitergehende Feststellungen der Inhalt abgesprochen werden, dass die Ursache seiner Weigerung in der (gesellschafts-)politischen Einstellung des Asylwerbers, die jener der Taliban widerspreche, zu finden sei (vgl. etwa seine Angaben, wonach er deswegen aufgefordert worden sei, seine Lehrtätigkeit einzustellen, weil nach der Auffassung der Taliban Mädchen nicht unterrichtet werden und nicht "hinausgehen" dürften, was nahelegt, dass als Hintergrund der Weigerung des Asylwerbers seine politische Gesinnung stehen könnte oder er den auf religiöser Auslegung gegründeten gesellschaftlichen Forderungen der Taliban nicht beitreten können).Dem Vorbringen, wonach der Asylwerber nicht bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als Lehrer an einer Mädchenschule aufzugeben und für die Taliban als Spion zu fungieren, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein ohne weitergehende Feststellungen der Inhalt abgesprochen werden, dass die Ursache seiner Weigerung in der (gesellschafts-)politischen Einstellung des Asylwerbers, die jener der Taliban widerspreche, zu finden sei vergleiche etwa seine Angaben, wonach er deswegen aufgefordert worden sei, seine Lehrtätigkeit einzustellen, weil nach der Auffassung der Taliban Mädchen nicht unterrichtet werden und nicht "hinausgehen" dürften, was nahelegt, dass als Hintergrund der Weigerung des Asylwerbers seine politische Gesinnung stehen könnte oder er den auf religiöser Auslegung gegründeten gesellschaftlichen Forderungen der Taliban nicht beitreten können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190085.L02Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015