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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das E vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519, 0532 und 0533).
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190014.L02Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017