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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung kann nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 auch dann unterbleiben, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - einerseits dem Fluchtvorbringen in zentralen Punkten gerade nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und andererseits aber aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen.Eine mündliche Verhandlung kann nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 auch dann unterbleiben, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - einerseits dem Fluchtvorbringen in zentralen Punkten gerade nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und andererseits aber aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190014.L01Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017