Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASGG §61;Rechtssatz
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die in § 61 ASGG normierte Verbindlichkeit erstgerichtlicher Urteile auf bestimmte Verfahren beschränkt sein und nicht auch Verfahren nach § 8 Abs. 4 BEinstG erfassen sollte. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die Verbindlichkeit der erstgerichtlichen Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des begünstigten Behinderten zu beachten und diese Feststellung der eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hatte, solange das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch anhängige Verfahren zur Wirksamkeit der Entlassung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Für eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage war hingegen ebenso wenig Raum wie für eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die in Paragraph 61, ASGG normierte Verbindlichkeit erstgerichtlicher Urteile auf bestimmte Verfahren beschränkt sein und nicht auch Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG erfassen sollte. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die Verbindlichkeit der erstgerichtlichen Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des begünstigten Behinderten zu beachten und diese Feststellung der eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hatte, solange das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch anhängige Verfahren zur Wirksamkeit der Entlassung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Für eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage war hingegen ebenso wenig Raum wie für eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110071.L04Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017