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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §61 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 38 AVG steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Eine solche liegt in § 61 Abs. 1 und 2 ASGG im Ergebnis vor. Gemäß § 61 Abs. 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das (erste) erstgerichtliche Urteil nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den Eintritt "der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisse und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt" (Z. 1). Somit lässt § 61 Abs. 1 ASGG keineswegs nur die Vollstreckbarkeit unmittelbar mit dem ersten Urteil eintreten. Gemäß § 61 Abs. 2 ASGG wirkt das (erste) erstgerichtliche Urteil, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nach Abs. 4 anderes angeordnet ist.Paragraph 38, AVG steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Eine solche liegt in Paragraph 61, Absatz eins und 2 ASGG im Ergebnis vor. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das (erste) erstgerichtliche Urteil nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den Eintritt "der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisse und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt" (Ziffer eins,). Somit lässt Paragraph 61, Absatz eins, ASGG keineswegs nur die Vollstreckbarkeit unmittelbar mit dem ersten Urteil eintreten. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ASGG wirkt das (erste) erstgerichtliche Urteil, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nach Absatz 4, anderes angeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110071.L02Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017