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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006L0126 Führerschein-RL Art2 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10; und den Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08) muss es als unzulässig angesehen werden, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm in einem Entziehungsverfahren nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare Informationen über den "Erwerb einer Lenkberechtigung in Tschechien" (so das im Ladungsbescheid genannte weitere Thema der Ladung) zu erhalten.Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10; und den Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08) muss es als unzulässig angesehen werden, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm in einem Entziehungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare Informationen über den "Erwerb einer Lenkberechtigung in Tschechien" (so das im Ladungsbescheid genannte weitere Thema der Ladung) zu erhalten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0467 Akyüz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110152.X05Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017