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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §55;Rechtssatz
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit-)Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. zur sog. Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2012, 2010/09/0206 und vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0047). Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht.Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit-)Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche zur sog. Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2012, 2010/09/0206 und vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0047). Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110021.X01Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017