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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs2;Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0130).Paragraph 2, Absatz 2, VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110180.X04Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015