RS Vwgh 2015/1/27 2012/11/0180

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs2;
VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0130).Paragraph 2, Absatz 2, VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110180.X04

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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