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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5;Rechtssatz
Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110180.X03Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015