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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0031 B 28. Januar 2015Rechtssatz
Die irrige Annahme eines Sachverhaltes durch die Antragstellerin verwirklicht keinen Wiederaufnahmegrund. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bezieht sich auf die irrige Annahme eines eine Fristversäumung betreffenden Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, etwa wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2011, 2011/15/0062, mwN).Die irrige Annahme eines Sachverhaltes durch die Antragstellerin verwirklicht keinen Wiederaufnahmegrund. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bezieht sich auf die irrige Annahme eines eine Fristversäumung betreffenden Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, etwa wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche den hg. Beschluss vom 15. September 2011, 2011/15/0062, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014130030.J03Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018