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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsgerichte werden den sich aus §§ 58, 60 AVG ergebenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, sowie E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Diesen Erfordernissen wird nicht entsprochen, wenn sich in einem Asylverfahren die maßgeblichen Länderfeststellungen nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, weil zur Lage im Herkunftsstaat lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisquellen verwiesen wird. Mit der Aussage, die Ausführungen des Asylwerbers hätten Ungereimtheiten und Divergenzen aufgewiesen, legt das Verwaltungsgericht die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht in einer die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dar.Die Verwaltungsgerichte werden den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergebenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, sowie E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Diesen Erfordernissen wird nicht entsprochen, wenn sich in einem Asylverfahren die maßgeblichen Länderfeststellungen nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, weil zur Lage im Herkunftsstaat lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisquellen verwiesen wird. Mit der Aussage, die Ausführungen des Asylwerbers hätten Ungereimtheiten und Divergenzen aufgewiesen, legt das Verwaltungsgericht die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht in einer die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dar.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180097.L02Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015