TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 93/03/0066

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §36 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des N in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 1992, Zl. 15/38-10/1992, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen der am 30. Oktober 1991 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in Innsbruck auf bestimmten Straßen begangenen Übertretungen nach § 36 lit. a KFG und § 5 Abs. 1 StVO Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- und S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Tagen und zehn Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Im Hinblick darauf hatte eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Verfahrenshelfers zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030066.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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