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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde mit der Begründung subsidiärer Schutz gewährt, es "könnte nunmehr im Fall der Rückkehr tatsächlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban dem Revisionswerber, der sich geweigert hatte, sich ihnen anzuschließen, eine feindliche Gesinnung unterstellen könnten". Ausgehend von dieser Erwägung hätte sich das BVwG auch im Hinblick auf sein Asylansuchen damit beschäftigen müssen, ob der Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban befürchten müsste. Die für eine Asylrelevanz wesentliche Verfolgungshandlung liegt nämlich gerade in den Folgen, die dem Revisionswerber aufgrund der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, drohen. Zu diesen Folgen und zum Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des Revisionswerbers hat das BVwG jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Weder führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer es ein näheres Vorbringen des Revisionswerbers zu Bedrohungsszenarien in der Rückkehrphase entsprechend hätte würdigen können, noch zog es zu dieser Frage einen Sachverständigen bei oder wertete die Berichtslage spezifisch dahingehend aus. Erst anhand dieser Tatsachengrundlage ließen sich Rückschlüsse auf die den Betroffenen von den Verfolgern allenfalls auch nur unterstellte politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung und deren Asylrelevanz ziehen (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103-0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180090.L02Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016