Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -
politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103-0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180090.L01Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016