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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs3;Rechtssatz
Zweck der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern. Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Falle einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des § 108e Abs. 3 EStG 1988 auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0262, VwSlg 8257 F/2007; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, § 108e Tz 3; Quantschnigg, ÖStZ 2003, 140 ff).Zweck der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern. Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Falle einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des Paragraph 108 e, Absatz 3, EStG 1988 auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0262, VwSlg 8257 F/2007; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, Tz 3; Quantschnigg, ÖStZ 2003, 140 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130025.L01Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015