RS Vwgh 2015/1/28 2012/08/0235

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Veröffentlicht am 28.01.2015
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116 Abs1;
HGB §164;
UGB §116 Abs1;
UGB §164;

Beachte

Besprechung in: ASok 9/2015, S 328-336;

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, und vom 4. September 2013, 2011/08/0345). Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte.Wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, und vom 4. September 2013, 2011/08/0345). Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012080235.X03

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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