Index
21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in: ASok 9/2015, S 328-336;Rechtssatz
Wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, und vom 4. September 2013, 2011/08/0345). Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte.Wesentlich ist, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Kommanditist faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, und vom 4. September 2013, 2011/08/0345). Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012080235.X03Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015