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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Rechtssatz
Eine Universitätsausbildung zielt im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund derer sie sodann in unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können, was der Subsumierbarkeit der Aufwendungen für eine solche Ausbildung unter die hier auszulegende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht entgegensteht.Eine Universitätsausbildung zielt im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund derer sie sodann in unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können, was der Subsumierbarkeit der Aufwendungen für eine solche Ausbildung unter die hier auszulegende Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130120.X01Im RIS seit
02.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015