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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 litc;Rechtssatz
Verpflichtet sich die Betreiberin der Künstleragentur gegenüber dem Veranstalter, einen bestimmten Künstler zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort "zu präsentieren", ist sie es, die dem Veranstalter den Auftritt des Künstlers und damit die Erbringung einer künstlerischen (oder unterhaltenden) Leistung schuldet. Dass sie die "Gesangsleistung" nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Tz 107). Damit bestimmt sich der Leistungsort aber nach der speziellen Leistungsortregelung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 und liegt dort, wo die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung tatsächlich bewirkt wird (vgl. Ecker in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Abs. 5 Anm. 182, Stadie in Rau/Dürrwächter, dUStG, § 3a nF Anm. 98 f).Verpflichtet sich die Betreiberin der Künstleragentur gegenüber dem Veranstalter, einen bestimmten Künstler zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort "zu präsentieren", ist sie es, die dem Veranstalter den Auftritt des Künstlers und damit die Erbringung einer künstlerischen (oder unterhaltenden) Leistung schuldet. Dass sie die "Gesangsleistung" nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert nichts an dieser Beurteilung vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Tz 107). Damit bestimmt sich der Leistungsort aber nach der speziellen Leistungsortregelung des Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 und liegt dort, wo die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung tatsächlich bewirkt wird vergleiche Ecker in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 3 a, Absatz 5, Anmerkung 182, Stadie in Rau/Dürrwächter, dUStG, Paragraph 3 a, nF Anmerkung 98 f).
Dieses Ergebnis wird auch dem Sinn und Zweck der Leistungsortregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie gerecht, handelt es sich dabei doch, wie der EuGH (vgl. die Urteile vom 26. September 1996, C-327/94, Dudda, Rz 22 ff und vom 9. März 2006, C-114/05, Gillan Beach Ltd., Rz 16 ff) unter Berücksichtigung der siebten Begründungserwägung der 6. EG-Richtlinie ausführt, um eine "Sonderregelung für Dienstleistungen (...), die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen".Dieses Ergebnis wird auch dem Sinn und Zweck der Leistungsortregelung des Artikel 9, Absatz 2, Buchst. c der 6. EG-Richtlinie gerecht, handelt es sich dabei doch, wie der EuGH vergleiche die Urteile vom 26. September 1996, C-327/94, Dudda, Rz 22 ff und vom 9. März 2006, C-114/05, Gillan Beach Ltd., Rz 16 ff) unter Berücksichtigung der siebten Begründungserwägung der 6. EG-Richtlinie ausführt, um eine "Sonderregelung für Dienstleistungen (...), die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen".
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0327 Dudda VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2010130012.X02Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015