Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15 lita;Rechtssatz
Art 24 EG-VerbringungsV befasst sich mit der Rücknahmeverpflichtung von Abfällen bei illegaler Verbringung und unterscheidet bei der Verpflichtung zur Rücknahme zwischen dem Notifizierenden de facto und dem Notifizierenden de jure. Gibt es einen Notifizierenden, trifft diesen die genannte Verpflichtung und zwar unabhängig davon, ob er nach der Rechtslage zur Notifizierung verpflichtet war (Notifizierender de facto); die Behörde sollte in dieser Situation nicht verpflichtet sein, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu müssen (vgl. dazu auch den Erwägungsgrund 25 der EG-VerbringungsV, wonach die Rücknahme durch die "für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person" verbindlich vorgeschrieben werden sollte). Gibt es einen Notifizierenden, so soll er jedenfalls Adressat der Rücknahmeverpflichtung sein. Gibt es einen solchen hingegen mangels Notifizierung nicht, so ist er vor dem Hintergrund des Art. 2 Z 15 lit a EG-VerbringungsV zu ermitteln (Notifizierender de jure). Aus diesem in Art. 24 Abs. 2 lit. a und b EG-VerbringungsV verwendeten Begriffspaar des Notifizierenden de facto und des Notifizierenden de jure ist aber nicht abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Notifizierung und zur Einholung eines Bescheides nach § 69 AWG 2002 - allein auf Letzteres stellt die Tatbeschreibung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 ab - auch denjenigen trifft, der eine Verbringung von Abfällen ins Ausland "de facto" vornimmt. Das AWG 2002 spricht im Zusammenhang mit den Pflichten des Art. 24 Abs. 2 lit. a und b EG-VerbringungsV nicht von Notifizierenden (de facto oder de jure), sondern vom Rückführungspflichtigen (vgl. § 71 AWG 2002 und die in § 79 Abs. 2 Z 23 AWG 2002 umschriebene Verwaltungsübertretung). Mit der Verpflichtung zur Notifizierung bei der Verbringung ins Ausland und den davon betroffenen Personen haben diese Bestimmungen nichts zu tun.Artikel 24, EG-VerbringungsV befasst sich mit der Rücknahmeverpflichtung von Abfällen bei illegaler Verbringung und unterscheidet bei der Verpflichtung zur Rücknahme zwischen dem Notifizierenden de facto und dem Notifizierenden de jure. Gibt es einen Notifizierenden, trifft diesen die genannte Verpflichtung und zwar unabhängig davon, ob er nach der Rechtslage zur Notifizierung verpflichtet war (Notifizierender de facto); die Behörde sollte in dieser Situation nicht verpflichtet sein, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu müssen vergleiche dazu auch den Erwägungsgrund 25 der EG-VerbringungsV, wonach die Rücknahme durch die "für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person" verbindlich vorgeschrieben werden sollte). Gibt es einen Notifizierenden, so soll er jedenfalls Adressat der Rücknahmeverpflichtung sein. Gibt es einen solchen hingegen mangels Notifizierung nicht, so ist er vor dem Hintergrund des Artikel 2, Ziffer 15, Litera a, EG-VerbringungsV zu ermitteln (Notifizierender de jure). Aus diesem in Artikel 24, Absatz 2, Litera a und b EG-VerbringungsV verwendeten Begriffspaar des Notifizierenden de facto und des Notifizierenden de jure ist aber nicht abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Notifizierung und zur Einholung eines Bescheides nach Paragraph 69, AWG 2002 - allein auf Letzteres stellt die Tatbeschreibung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 ab - auch denjenigen trifft, der eine Verbringung von Abfällen ins Ausland "de facto" vornimmt. Das AWG 2002 spricht im Zusammenhang mit den Pflichten des Artikel 24, Absatz 2, Litera a und b EG-VerbringungsV nicht von Notifizierenden (de facto oder de jure), sondern vom Rückführungspflichtigen vergleiche Paragraph 71, AWG 2002 und die in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 23, AWG 2002 umschriebene Verwaltungsübertretung). Mit der Verpflichtung zur Notifizierung bei der Verbringung ins Ausland und den davon betroffenen Personen haben diese Bestimmungen nichts zu tun.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070066.J02Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017