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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Rechtssatz
Zum Einwand, der Revisionswerber sei Mitglied des Vorstandes des als Aktiengesellschaft in Schweden bestehenden Beförderungsunternehmens, weshalb er nicht als "Geschäftsführer" hätte bestraft werden dürfen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Revisionswerber zu Beginn seiner Revision selbst als "Geschäftsführer" dieses Unternehmens bezeichnet. Ferner wurde der Revisionswerber auf dem Boden der vorgelegten Akten von Anfang an als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens verfolgt und derart auch behördlich bestraft, weshalb hier - gerade mit Blick darauf, dass sich der Revisionswerber selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet - nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen befugt ist, nicht eindeutig angeführt worden wäre (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030004.L02Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015