RS Vwgh 2015/1/29 Ra 2015/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum Einwand, der Revisionswerber sei Mitglied des Vorstandes des als Aktiengesellschaft in Schweden bestehenden Beförderungsunternehmens, weshalb er nicht als "Geschäftsführer" hätte bestraft werden dürfen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Revisionswerber zu Beginn seiner Revision selbst als "Geschäftsführer" dieses Unternehmens bezeichnet. Ferner wurde der Revisionswerber auf dem Boden der vorgelegten Akten von Anfang an als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens verfolgt und derart auch behördlich bestraft, weshalb hier - gerade mit Blick darauf, dass sich der Revisionswerber selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet - nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen befugt ist, nicht eindeutig angeführt worden wäre (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030004.L02

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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