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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 2007/I/024;Rechtssatz
Es liegt der Schluss nahe, dass der in § 1 Z 3 zweiter Satz letzter Halbsatz NoVAG vorausgesetzte Nachweis der Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe, welche nach § 1 Z 1 oder § 1 Z 3 erster Satz entstanden wäre, jedenfalls bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde erbracht werden kann, auch wenn diese Entrichtung auf Grund eines nach der rechtswidrigen Verwendung gelegenen Vorganges erfolgt ist.Es liegt der Schluss nahe, dass der in Paragraph eins, Ziffer 3, zweiter Satz letzter Halbsatz NoVAG vorausgesetzte Nachweis der Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe, welche nach Paragraph eins, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Ziffer 3, erster Satz entstanden wäre, jedenfalls bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde erbracht werden kann, auch wenn diese Entrichtung auf Grund eines nach der rechtswidrigen Verwendung gelegenen Vorganges erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160025.L02Im RIS seit
12.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015